Offene Fragen zum Schutz von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatsangehörigen

Das Oberverwaltungsgericht Münster hält es in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az. 18 B 1063/23) für offen, ob ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsangehörigen auch dann vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfasst wird und somit Schutz in der EU erhält, wenn zwar er selbst aus der Ukraine vertrieben wurde, nicht aber auch der ukrainische Staatsangehörige, dessen Familienangehöriger er ist. Der unter Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Beschlusses verwendete Terminus der „unter den Buchstaben a und b genannten Personen“ lasse sich sprachlich so verstehen, dass er sich lediglich auf die unmittelbar zuvor genannten Personengruppen beziehen solle, oder so, dass die Bezugnahme auf die unter den Buchstaben a und b genannten Personen das im Einleitungssatz „vor die Klammer gezogene“ Erfordernis des Vertriebenseins mitumfasse, so dass auch Familienangehörige jeweils vertrieben worden sein müssten. Außerdem sei fraglich, ob bei einem Ehepaar, bei dem ein Ehepartner in der Ukraine verblieben, der andere aber für längere Zeit in ein Drittland ausgereist sei, die Familie in diesem Sinne noch gemäß Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses in der Ukraine „anwesend und aufhältig“ gewesen sei. Da diese Fragen im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderten, ließen sich weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts verneinen noch könne die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871