Anwältinnen und Anwälte, die in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam gemäß § 62d AufenthG als anwaltliche Vertreter von Betroffenen bestellt werden, haben für ihre Tätigkeit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, sagt das Amtsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 (Az. 527 XIV 271/24). Es sei unerheblich, dass es an einer spezialgesetzlichen Regelung hinsichtlich der Vergütung von nach § 62d AufenthG bestellten Rechtsanwälten fehle, weil § 45 Abs. 3 RVG eine Auffangnorm bilde und einen Vergütungsanspruch enthalte. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein gerichtlich verpflichtend beizuordnender Rechtsanwalt das Mandat ohne gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse übernehmen würde.
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