Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Demirhan u.a. gg. die Türkei (Nr. 1595/20) vom 22. Juli 2025 steht fest, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 24. November 2025 (Az. A 13 K 3434/24), dass die türkische Strafjustiz eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation allein auf Grundlage alltäglicher Handlungen annimmt und dass vermeintlichen Anhängern der Gülen-Bewegung daher eine diskriminierende bzw. unverhältnismäßige Bestrafung und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Entscheidung türkischer Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen oder nicht, scheine sehr willkürlich zu sein, der Verweis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge darauf, dass der Kläger seine Strafe in der Türkei verbüßt habe, sei ohne Belang, weil die Türkei sich nicht konsequent an das Doppelbestrafungsverbot halte.
Wer auf der Suche nach einer ausführlichen Darstellung des Umgangs türkischer Behörden mit (vermeintlichen) Anhängern der Gülen-Bewegung sowie einer Zusammenfassung der aktuellen diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist, dem sei die Lektüre dieses Urteils angeraten.


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