Das Oberverwaltungsgericht Bremen thematisiert in seinem Beschluss vom 10. November 2025 (Az. 2 B 219/25) die psychische Belastung von Richterinnen und Richtern an Verwaltungsgerichten, die über asylgerichtliche Verfahren entscheiden (müssen). In dem Verfahren ging es um einen Konkurrentenstreit um die Besetzung von zwei Proberichterstellen in der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Kläger und Antragsteller scheiterte mit seinem Anliegen, der Stadt Bremen die Besetzung der Stellen einstweilig zu untersagen. Er war bei der Auswahl für die Stellen unterlegen, weil er bereits in der Vergangenheit einmal Richter in Bremen gewesen war, sein Richteramt am Verwaltungsgericht aber „wegen emotionaler Schwierigkeiten und erheblicher psychischer Belastungen durch die Asylverfahren“ verlassen hatte: Wer der Bearbeitung solcher Verfahren psychisch und emotional voraussichtlich nicht gewachsen sei, so das Oberverwaltungsgericht, dürfe von der Dienstherrin bzw. dem Dienstherrn rechtsfehlerfrei als für ein Richteramt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ungeeignet angesehen werden.
Einerseits halte ich die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für nachvollziehbar, andererseits aber auch wieder nicht so richtig. Wäre der Bewerber nicht bereits einmal Richter gewesen, hätte er aber im Bewerbungsverfahren seine voraussichtlichen Schwierigkeiten bei der Entscheidung über asylgerichtliche Verfahren offengelegt, dann wäre das Verfahren wohl nicht anders ausgegangen. Hätte er mit der Offenlegung bis nach seiner Ernennung gewartet, dann hätte der Dienstherr doch wohl Beistand und Unterstützung leisten müssen und geleistet. Darf (oder muss?) der Dienstherr einen Verwaltungsrichter in einer solchen Situation mit Verfahren aus anderen Rechtsgebieten betrauen statt mit asylgerichtlichen Verfahren, oder ist das eine (ungerechtfertigte?) Privilegierung gegenüber anderen Richterinnen und Richtern?


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