Die weitere Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Ingolstadt Ende Mai 2025 gegen einen afghanischen Staatsangehörigen, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Monate in Abschiebungshaft befand, war rechtswidrig, sagt nun (und nach der Mitte Juli 2025 erfolgten Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan) das Landgericht Ingolstadt in seinem Beschluss vom 13. August 2025 (Az. 24 T 280/25). Der Haftbeschluss des Amtsgerichts sei rechtswidrig gewesen, weil dem Betroffenen bei seiner Anhörung nicht der gesamte Haftantrag, sondern nur der Tenor des Antrags übersetzt worden sei. Der Verweis des Amtsgerichts darauf, dass der von der zuständigen Ausländerbehörde formulierte Haftantrag nur das umfasst habe, was die Behörde tatsächlich beantragt habe (d.h. den Tenor), nicht aber die vollständige Antragsschrift, sei unerheblich.
Die Ausländerbehörde hatte in dem nun vom Landgericht beanstandeten Haftantrag offenbar auch eine „unionsrechtskonforme“ Auslegung des § 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG ins Spiel gebracht. § 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG erlaubt die Inhaftierung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Diese Voraussetzungen lagen in dem Verfahren anscheinend nicht vor, der Vorschlag einer „unionsrechtskonformen“ Auslegung wäre vor diesem Hintergrund wohl auf eine analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 6 der EU-Rückführungsrichtlinie hinausgelaufen, weil Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie eine Inhaftierung für mehr als sechs Monate auch bei „mangelnder Kooperationsbereitschaft“ des betroffenen Ausländers erlaubt. Einer solchen Auslegung hat das Landgericht eine Absage erteilt, auch wenn die Frage nicht (mehr) entscheidungserheblich war.
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