Rechtswidrige Haft vor Afghanistan-Abschiebung

Die weitere Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Ingolstadt Ende Mai 2025 gegen einen afghanischen Staatsangehörigen, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Monate in Abschiebungshaft befand, war rechtswidrig, sagt nun (und nach der Mitte Juli 2025 erfolgten Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan) das Landgericht Ingolstadt in seinem Beschluss vom 13. August 2025 (Az. 24 T 280/25). Der Haftbeschluss des Amtsgerichts sei rechtswidrig gewesen, weil dem Betroffenen bei seiner Anhörung nicht der gesamte Haftantrag, sondern nur der Tenor des Antrags übersetzt worden sei. Der Verweis des Amtsgerichts darauf, dass der von der zuständigen Ausländerbehörde formulierte Haftantrag nur das umfasst habe, was die Behörde tatsächlich beantragt habe (d.h. den Tenor), nicht aber die vollständige Antragsschrift, sei unerheblich.

Die Ausländerbehörde hatte in dem nun vom Landgericht beanstandeten Haftantrag offenbar auch eine „unionsrechtskonforme“ Auslegung des § 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG ins Spiel gebracht. § 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG erlaubt die Inhaftierung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Diese Voraussetzungen lagen in dem Verfahren anscheinend nicht vor, der Vorschlag einer „unionsrechtskonformen“ Auslegung wäre vor diesem Hintergrund wohl auf eine analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 6 der EU-Rückführungsrichtlinie hinausgelaufen, weil Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie eine Inhaftierung für mehr als sechs Monate auch bei „mangelnder Kooperationsbereitschaft“ des betroffenen Ausländers erlaubt. Einer solchen Auslegung hat das Landgericht eine Absage erteilt, auch wenn die Frage nicht (mehr) entscheidungserheblich war.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871