Das Oberverwaltungsgericht Bautzen beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 24. Juni 2021 (Az. 3 A 891/18.A) auf 37 Seiten mit den aus § 78 Abs. 3 AsylG folgenden Anforderungen an die Zulassung der Berufung im Asylprozess, in dem Verfahren selbst ging es um die Situation von Ahmadiyya in Pakistan. Das OVG erläutert zum einen die Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), zum anderen die an die Annahme eines Verfahrensfehlers in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zu stellenden Anforderungen.
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