Schulische Berufsausbildung insgesamt keine Erwerbstätigkeit

Für die Absolvierung einer Ausbildung zur Altenpflegehelferin ist nach baden-württembergischem Landesrecht keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 12 S 1888/25), weil es sich um eine schulische Ausbildung handelt. Die schulische Berufsbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG sei von der betrieblichen Berufsbildung und von der Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung abzugrenzen und stelle keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG dar. Das gelte auch für praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung, wenn diese Tätigkeiten in die schulische Berufsausbildung integriert seien. Davon sei auszugehen, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert seien, die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt würden und sie sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellten. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen werde und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung bestehe.

In dem Verfahren war die Klägerin zwar ausweislich der Ausführungen im Beschluss (Rn. 7) selbst davon ausgegangen, keine Beschäftigungserlaubnis zu benötigen, hatte aber dennoch eine beantragt und zur Begründung auf ihren Ausbildungsvertrag verwiesen, wonach der Vertragsschluss vorbehaltlich der Vorlage unter anderem einer gültigen Duldung mit „geeigneter Arbeitserlaubnis“ erfolge. Das, so der Verwaltungsgerichtshof, sei nicht relevant, weil ein Anspruch auf eine gesetzlich nicht erforderliche und damit nicht vorgesehene Erlaubnis auch nicht durch einen Vertrag begründet werden könne. Die Klägerin wurde von der Tübinger Beratungsstelle Plan.B unterstützt, die auf ihrer Website weiterführende Informationen zu diesem Beschluss veröffentlicht hat und außerdem gerade eine Arbeitshilfe zu dieser Thematik vorbereitet. Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer ist wohl derzeit noch je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet, soll aber ab 2027 in einer bundeseinheitlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung vereinheitlicht werden.

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ISSN 2943-2871