Abschiebungshaft darf für vietnamesische Staatsangehörige regelmäßig für einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet werden, wenn ihre Staatsangehörigkeit von vietnamesischen Behörden überprüft werden muss, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (Az. XIII ZB 21/25). Die auf Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens abzuarbeitenden Schritte würden in solchen Fallkonstellationen bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, die erheblichen Prognoseunsicherheiten stammten aus der Sphäre der vietnamesischen Behörden und seien der Ausländerbehörde nicht zuzurechnen.
Der Beschluss ist jedenfalls aus Behördensicht nicht nur hinsichtlich der zulässigen Haftdauer großzügig, sondern auch bei den Annahmen, dass die im Jahre 2023 begründete Zuständigkeit einer bayerischen Ausländerbehörde auch noch Ende 2024 nach mehrmaligem Aufgriff des betroffenen Ausländers in Nordrhein-Westfalen bestehen bleibt, und dass eine mehr als fünfwöchige Verzögerung bei der Weiterleitung von Unterlagen zwischen bayerischen Behörden unschädlich sein soll, unter anderem weil das zuständige Landesamt eine Vielzahl von Anträgen bearbeiten musste und nur begrenzte Ressourcen hatte.
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