Es kann einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK konstituieren, wenn in einem Staat zwar Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige existieren, diese in der Praxis aber nicht oder nur unzureichend in Anspruch genommen werden können, etwa wenn unbegleitete Minderjährige nicht ausreichend über die sie betreffenden Entscheidung staatlicher Behörden und die ihnen zustehenden Rechte informiert werden, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 16. Januar 2025 (Az. 15457/20). In dem entschiedenen Verfahren hatten französische Behörden im Rahmen einer Altersfeststellung entschieden, den unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer als volljährig anzusehen, hatten ihre Entscheidung aber nur mit Textbausteinen begründet und den Betroffenen nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unterrichtet. Der Gerichtshof nahm mehrheitlich einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK an, er hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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