Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet für den Studienerfolg zwingend erforderlich ist, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 28. November 2025 (Az. 11 K 175/25). Dies sei nicht anzunehmen, wenn in dem betreffenden Studiengang die Prüfungen online absolviert werden könnten und die Lehrveranstaltungen zwar überwiegend in Präsenz angeboten würden, die Hochschule die Missachtung einer in einem Studienvertrag vereinbarten Teilnahmepflicht in Präsenz jedoch nicht mit studienbezogenen Sanktionen ahnde.
Abgesehen von der vom Gericht nicht einmal gestellten Frage, ob nicht gerade die Nichtteilnahme an den von der Hochschule angebotenen Präsenzveranstaltungen den Studienerfolg gefährden könnte, versucht sich das Gericht an einer Auslegung des zwischen ausländischem Studierenden und deutscher (privater) Hochschule geschlossenen Studienvertrags, die allerdings etwas sehr einseitig gerät (Rn. 56). Einerseits moniert das Gericht, dass es mit Blick auf den hochschulrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit „überaus problematisch“ sein soll, im Studienvertrag lediglich solchen Studierenden eine Präsenzobliegenheit aufzuerlegen, die mit einem Visum zu Studienzwecken eingereist sind, andererseits fordert es selbst gerade (nur) für diese Gruppe „studienbezogene Sanktionen“. Wenn ich das Gericht richtig verstehe, müssen Hochschulen dann Sanktionen für alle Studierenden einführen, damit die Studierenden mit Visum in Deutschland studieren dürfen? Der „auf das Studium bezogene, sachliche Grund“, den das Gericht vermisst, ist doch gerade das vom Gericht aufgestellte Sanktionserfordernis nur für eine bestimmte Gruppe von Studierenden? Immerhin hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung Berufung und Sprungrevision zugelassen, die Situation in Berlin scheint ohnehin dynamisch zu sein (siehe etwa hier und hier und hier).


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