Mit Beschluss vom 9. Juli 2021 (Az. 3 S 24/21) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland auch nach längerem Auslandsaufenthalt zu einem Anspruch auf Visumserteilung zur Wiedereinreise und auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitel aus §§ 6 Abs. 3 S. 2, 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG führe. Dies gelte auch dann, wenn ein bereits erteilter Aufenthaltstitel wegen der zwischenzeitlichen Ausreise gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei.
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