Das Oberverwaltungsgericht Greifswald geht in seinem Urteil vom 2. Februar 2024 (Az. 4 LB 653/22 OVG) davon aus, dass die Aufnahmebedingungen für psychisch schwer erkrankte Dublin-Rückkehrer in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen. Diese Schwachstellen ergäben sich zum einen daraus, dass Asylsuchende aufgrund der auf eine Grundversorgung beschränkten Gesundheitsversorgung und der insgesamt defizitären Situation des bulgarischen Gesundheitssystems regelmäßig keinen Zugang zu psychiatrischer oder psychologischer Behandlung hätten bzw. für eine solche und die Versorgung mit Psychopharmaka erhebliche Zuzahlungen leisten müssten. Zum anderen werde das Risiko einer unzureichenden Behandlung psychisch kranker Rückkehrer dadurch erhöht, dass die Feststellung und Deckung des besonderen Schutzbedarfs von Asylsuchenden nach wie vor regelmäßig unzureichend erfolge. Hinzu komme, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis oft mehrere Monate auf den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung warten müssten.
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