Bei der Vorlage eines gefälschten Taliban-Drohbriefs muss es sich nicht um ein vorwerfbares Verhalten handeln, das den Widerruf einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Afghanistan-Aufnahmezusage rechtfertigt, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 20. Februar 2026 (Az. 19 CS 26.24). Zwar gebe es im Aufenthaltsrecht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 3 VwVfG eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts, jedoch obliege die Würdigung und Bewertung von Beweismitteln allein der Behörde. Das Ansinnen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die Antragsteller zunächst rational hätten entscheiden müssen, ob der Drohbrief inhaltlich richtig sei, und ihn nur dann hätten vorlegen dürfen, sei dem Verwaltungsverfahrensrecht fremd.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lesen sich bis hierhin ganz nett, haben den Antragstellern im Ergebnis aber nicht groß geholfen, weil dem Bundesamt während des gerichtlichen Verfahrens einige weitere Widerrufsgründe eingefallen sind. Außerdem, so der Verwaltungsgerichtshof, wäre es aufgrund der Totalfälschung naheliegend gewesen, statt des Widerrufs der Aufnahmezusage eine Rücknahme in Betracht zu ziehen, weil sich die Aufnahmezusage mangels nachgewiesener Bedrohungslage als rechtswidrig erwiesen habe. Hintergrund dieser Bemerkung ist, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt (hier: die Aufnahmezusage) leichter „beseitigt“ werden kann als ein rechtmäßiger Verwaltungsakt: Rechtswidrige Verwaltungsakte können gemäß § 48 VwVfG „zurückgenommen“ werden, während rechtmäßige Verwaltungsakte zwar grundsätzlich gemäß § 49 VwVfG „widerrufen“ werden können, aber eben nur unter strengeren Voraussetzungen. Widerruf wie Rücknahme müssen von der Behörde ausgehen, nicht vom Gericht.


Schreibe einen Kommentar