Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gilt für den dort genannten Zeitraum von 90 Tagen nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 28. November 2023 (Az. 10 CE 23.2141). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche es nicht, einem Ausländer gewissermaßen das „Pendeln“ zwischen dem Bundesgebiet und seinem Herkunftsland mit einem gegebenenfalls mehrfach unterbrochenen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen zu ermöglichen. Ein Ausländer, der bei seiner erstmaligen Einreise nur einen Tag im Bundesgebiet verbracht habe, habe dementsprechend bei einer neuerlichen Einreise keinen „Restanspruch“ auf noch weitere 89 Tage rechtmäßigen Aufenthalts.
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