Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erlaubt kein „Pendeln“

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gilt für den dort genannten Zeitraum von 90 Tagen nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 28. November 2023 (Az. 10 CE 23.2141). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche es nicht, einem Ausländer gewissermaßen das „Pendeln“ zwischen dem Bundesgebiet und seinem Herkunftsland mit einem gegebenenfalls mehrfach unterbrochenen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen zu ermöglichen. Ein Ausländer, der bei seiner erstmaligen Einreise nur einen Tag im Bundesgebiet verbracht habe, habe dementsprechend bei einer neuerlichen Einreise keinen „Restanspruch“ auf noch weitere 89 Tage rechtmäßigen Aufenthalts.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871