Es herrscht Uneinigkeit unter deutschen Gerichten über die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, unter anderem innerhalb des Verwaltungsgerichts Berlin. Während die 34. Kammer in ihrem Beschluss vom 30. September 2024 (Az. 34 L 210/24 A) davon ausgeht, dass Schutzberechtigten in Griechenland bei einer Rückkehr im Regelfall eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe und eine maßgebliche Besserung hinsichtlich des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt bei summarischer Prüfung und Außerachtlassung von Beschäftigungen in der „Schattenwirtschaft“ nicht ersichtlich sei, meint die 9. Kammer in ihrem Beschluss vom 20. September 2024 (Az. VG 9 L 542/24 A), dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte keine ernsthafte Gefahr einer Verelendung drohe, unter anderem weil nur etwa fünf Prozent der Schutzberechtigten in Griechenland tatsächlich obdachlos seien und weil sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedenfalls teilweise auf zumutbare Weise durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen könnten.
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