In einem weiteren Urteil vom 19. September 2024 (Az. 5488/22, Rapitsyna u. Isaeva gg. Ungarn) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Ungarn durch seine Praxis von Ausweisungen aus Gründen der nationalen Sicherheit gegen das Recht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstoßen hat. In dem Verfahren hatten ungarische Behörden den zwei Beschwerdeführerinnen ihre Aufenthaltstitel entzogen und sie ausgewiesen, weil ihr Aufenthalt in Ungarn eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle. Die Gründe für diese Entscheidung waren den Beschwerdeführerinnen nicht mitgeteilt worden, was zur Gefahr einer willkürlichen Entscheidung und damit zu einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK führte. Bereits der Europäische Gerichtshof hatte diese ungarische Praxis von Geheimverfahren in seinem Urteil vom 25. April 2024 (Rs. C‑420/22 und C‑528/22) gerügt und dort einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV und Art. 47 GRCh festgestellt (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 142).
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