Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG wird unionsrechtlich dahingehend überformt, dass nur gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG rechtfertigen können und dass das daraus resultierende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Ausländers an der Verwirklichung seines Rechts auf Aufenthalt überwiegen muss, meint das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 28. August 2024 (Az. 6 Bs 66/24). Ein Versagungsgrund sei darum nicht schon immer dann gegeben, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 AufenthG bestehe.
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