Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 13. Juni 2024 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 5.23), in dem es entschieden hat, dass ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht neben einem anderweitigem Aufenthaltsrecht bestehen kann. Das abgeleitete Freizügigkeitsrecht, das ein drittstaatsangehöriger Elternteil eines Unionsbürgerkindes unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleiten könne, setze nicht voraus, dass diesem kein anderweitiges Aufenthaltsrecht zustehe. Insbesondere stehe der Besitz eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts als türkischer Arbeitnehmer dem Erwerb oder Fortbestand des Freiheitszügigkeitsrechts nicht entgegen.
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