Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Gießen in seinem Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az. 8 L 210/25.GI.A) stellt die Nichtdurchführung eines mit einem anderen EU-Mitgliedstaat vorzunehmenden Informationsaustausches durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines Asylverfahrens und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates einen Verfahrensfehler dar, der jedoch unbeachtlich ist, wenn er die Entscheidung des Bundesamts in der Sache nicht beeinflusst hat. Auf solche Fehlerfolgen sei § 46 VwVfG anwendbar, weil sich im Unionsrecht keine Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C-753/22, siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 150) postulierte Verpflichtung fänden. Im entschiedenen Verfahren sei ausgeschlossen gewesen, dass ein durchgeführter Informationsaustausch zu einer anderen Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers geführt hätte.
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