Unzulässiger Asylantrag nach Gewährung subsidiären Schutzes in Dänemark

In seinem Urteil vom 3. Juli 2024 (Az. 22 K 3139/23.A) meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass die Gewährung subsidiären Schutzes in Dänemark bei einem nachfolgend in Deutschland gestellten Asylantrag die Ablehnung dieses Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtfertigt. Zwar nehme Dänemark nicht am gemeinsamen europäischen Asylsystem teil und habe das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 12. September 2022 (Az. 11 A 369/22.A) aus diesem Grund die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneint, das sei aber falsch. Vielmehr sei bei Gewährung subsidiären Schutzes in Dänemark die Ablehnung eines danach in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig möglich, weil der in Dänemark gewährte Schutz den unionsrechtlichen Schutzgehalten des internationalen Schutzes gemäß der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vergleichbar ausgestaltet sei.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich zur Begründung seines Ansatzes im Wesentlichen auf die drei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs München vom 9. Januar 2024 (siehe HRRF-Newsletter Nr. 130), der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU so interpretiert, dass der dort erwähnte „internationale Schutz“, den ein anderer Mitgliedstaat bereits gewährt hat, breiter zu verstehen ist als der „internationale Schutz“ im Kontext eines Folgeantrags gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d EU-Asylverfahrensrichtlinie: Man kann in Dänemark zwar keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, aber dennoch internationalen Schutz erhalten. Das Verwaltungsgericht sieht hier, wie auch der Verwaltungsgerichtshof, einen ansonsten entstehenden „inneren Widerspruch“ zur auch für Dänemark anwendbaren Dublin-III-Verordnung, der allerdings auch einfach daraus resultieren könnte, dass dem gewünschten Auslegungsergebnis ohne solche argumentativen Verrenkungen die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Wege stehen könnte, insbesondere sein Urteil vom 22. September 2022 (Rs. C-497/21).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Verbleibende Spielräume

    Der in dieser Einleitung zur Verfügung stehende Platz soll heute ausnahmsweise nicht dazu verwendet werden, um auf die (zahlreichen) wichtigen Entscheidungen der Woche hinzuweisen. Stattdessen geht es um die HRRF-Website, die in dieser Woche nicht nur sozusagen runderneuert wurde, damit sie noch mehr Inhalte und viele…

    Weiterlesen..

  • Herausragende Bedeutung

    Das Bundesverfassungsgericht legt nach und rügt erneut einen Grundrechtsverstoß bei der Anordnung von Abschiebungshaft, während der Bundesgerichtshof bei der Anordnung von Abschiebungshaft in einem anderen Verfahren eher großzügige Standards anwendet. Daneben geht es in dieser Woche um eine willkürliche Kostenentscheidung eines Sozialgerichts, ein beim Europäischen Gerichtshof…

    Weiterlesen..

  • Rechtsstaatliche Gesichtspunkte

    In den HRRF-Newsletter haben es diese Woche gleich drei aktuelle Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts geschafft, in denen es um rechtswidrige Abschiebungen und verweigerte Akteneinsicht, um gerichtliche Benachrichtigungspflichten bei der Anordnung von Abschiebungshaft und um die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch in Eilverfahren geht. Der Verwaltungsgerichtshof München nimmt derweil…

    Weiterlesen..

  • Praktische Wirksamkeit

    So richtig viel war nicht los in der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung in dieser Woche (bitte senden Sie gerne aktuelle Entscheidungen ein!), ein wenig dann aber doch. Es geht unter anderem um die nunmehr vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage, ob ein aus dem EU-Primärrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht von der…

    Weiterlesen..

  • Kompetentes Personal

    Der Europäische Gerichtshof hat es schon wieder getan und räumt mit der Gewohnheit offenbar vieler nationaler Asylbehörden auf, die Fristen zur Entscheidung über Asylanträge fast schon regelhaft von sechs auf 15 Monate zu verlängern. Das Verwaltungsgericht Stade mahnt derweil eine qualifizierte Auseinandersetzung mit ausländischen Flüchtlingsanerkennungen an,…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871