In seinem Urteil vom 3. Juli 2024 (Az. 22 K 3139/23.A) meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass die Gewährung subsidiären Schutzes in Dänemark bei einem nachfolgend in Deutschland gestellten Asylantrag die Ablehnung dieses Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtfertigt. Zwar nehme Dänemark nicht am gemeinsamen europäischen Asylsystem teil und habe das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 12. September 2022 (Az. 11 A 369/22.A) aus diesem Grund die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneint, das sei aber falsch. Vielmehr sei bei Gewährung subsidiären Schutzes in Dänemark die Ablehnung eines danach in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig möglich, weil der in Dänemark gewährte Schutz den unionsrechtlichen Schutzgehalten des internationalen Schutzes gemäß der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vergleichbar ausgestaltet sei.
Das Verwaltungsgericht bezieht sich zur Begründung seines Ansatzes im Wesentlichen auf die drei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs München vom 9. Januar 2024 (siehe HRRF-Newsletter Nr. 130), der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU so interpretiert, dass der dort erwähnte „internationale Schutz“, den ein anderer Mitgliedstaat bereits gewährt hat, breiter zu verstehen ist als der „internationale Schutz“ im Kontext eines Folgeantrags gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d EU-Asylverfahrensrichtlinie: Man kann in Dänemark zwar keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, aber dennoch internationalen Schutz erhalten. Das Verwaltungsgericht sieht hier, wie auch der Verwaltungsgerichtshof, einen ansonsten entstehenden „inneren Widerspruch“ zur auch für Dänemark anwendbaren Dublin-III-Verordnung, der allerdings auch einfach daraus resultieren könnte, dass dem gewünschten Auslegungsergebnis ohne solche argumentativen Verrenkungen die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Wege stehen könnte, insbesondere sein Urteil vom 22. September 2022 (Rs. C-497/21).
Schreibe einen Kommentar