Eine, mit Verlaub, etwas fragwürdige Rechtsansicht vertritt das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss vom 19. Januar 2024 (Az. 7 L 30/24.KS.A), wenn es annimmt, dass eine Person auch dann im Sinne von Art. 29 Dublin-III-Verordnung „flüchtig“ sein kann, und sich die Dublin-Überstellungsfrist entsprechend verlängert, wenn die Person bei einem Überstellungsversuch angetroffen wird.
Das soll nämlich dann der Fall sein können, wenn gleichzeitig Familienangehörige dieser Person nicht angetroffen werden, weil die antroffenen Familienmitglieder sich die Abwesenheit der anderen Familienmitglieder zurechnen lassen müssten. Das Verwaltungsgericht übersieht nicht die argumentativen Schwierigkeiten bei der Begründung dieses Denkansatzes, wenn es darauf hinweist, dass gemäß Art. 29 Dublin-III-Verordnung gerade „die betreffende Person“ flüchtig sein muss, und dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Rs. C-163/17, Jawo) verlangt, dass eine Person sich einer Überstellung „gezielt entziehen“ muss, um als flüchtig zu gelten. Gleichwohl folge aus dem schützenswerten Grundsatz der Familieneinheit, dass auch dann, wenn nur einige Familienmitglieder flüchtig seien, die Überstellungsfristen für alle Familienmitglieder verlängert werden müssten.
Der Verwaltungsgerichtshof München argumentiert in seinen drei Urteilen vom 9. Januar 2024 (Az. 24 B 23.30369, 24 B 23.30364 und 24 B 23.30372), dass Asylanträge von Schutzsuchenden, denen in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen.
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der EU-Asylverfahrensrichtlinie gestatte in solchen Fällen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, weil er zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsmigrationsrechts und seiner Ziele im Gebiet der gesamten Europäischen Union dahingehend auszulegen sei, dass Unzulässigkeitsentscheidungen unionsrechtlich nicht schon ausgeschlossen seien, nur weil ein Mitgliedstaat Schutz gewährt habe, der nicht umfassend an das einschlägige Unionssekundärrecht gebunden sei. Dabei gelte zwar aufgrund der eingeschränkten Teilnahme Dänemarks am europäischen Asylsystem der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht, sondern sei eine konkrete Betrachtung des dänischen Rechts erforderlich, allerdings fänden die in der EU-Qualifikationsrichtlinie als Mindeststandard vorgezeichneten Inhalte der Schutzgewährung eine Entsprechung im dänischen Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen, es ist zu erwarten, dass sie eingelegt werden wird. Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. September 2022 (Rs. C-497/21) zur Unzulässigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig geäußert, wenn zuvor ein Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde, allerdings ausdrücklich nur für die Konstellation, in der der Asylantrag in Dänemark abgelehnt wurde, so dass die Folgen dieser Entscheidung von deutschen Gerichten im Detail unterschiedlich interpretiert wird. Positiv ist immerhin die Zitierpraxis des Verwaltungsgerichtshofs hervorzuheben, der in den Urteilen auf zahlreiche frei zugängliche Internetquellen hinweist und diese jeweils konkret verlinkt.
Ist die gemäß § 189 Abs. 1 GVG erforderliche Vereidigung eines Dolmetschers in einer mündlichen Verhandlung unterblieben, ist das normalerweise kein Grund für die Annahme einer Gehörsverletzung, sofern der Dolmetscher dennoch davon ausgeht, vereidigt zu sein, etwa in einem Fall wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 (Az. 5 ZB 17.31569) entschiedenen Verfahren, in dem ein nicht allgemein vereidigter Dolmetscher zu Beginn des Sitzungstages einmal den Dolmetschereid leistete und sich in den Folgeterminen darauf berief, ohne dass ihm oder dem Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise bekannt gewesen wäre. Anders ist es jedoch, wenn der Dolmetscher weiß, dass er nicht vereidigt wurde, sagt jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2023 (Az. 13 A 11037/22.OVG). In dem Verfahren hatte der Dolmetscher schlicht wahrheitswidrig behauptet, allgemein vereidigt zu sein. In einem solchen Fall könne eine treue und gewissenhafte Übertragung, wie sie § 189 GVG prozedural absichern wolle, nicht mehr sichergestellt werden, und liege eine Gehörsverletzung gemäß § 138 Nr. 3 VwGO vor.
Der Europäische Gerichtshof stärkt in seinem Urteil vom 30. Januar 2024 (Rs. C-560/20) das Recht unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge auf Familienzusammenführung und legt dabei Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86 großzügig aus.
Art. 10 der Richtlinie sehe keine bestimmte Frist vor, innerhalb der die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen könnten, solange der Antrag nur zu einem Zeitpunkt gestellt werde, in dem der Flüchtling noch minderjährig sei. Ein anderes volljähriges Kind der Eltern des Flüchtlings erwerbe aus Art. 10 der Richtlinie ebenso wie die Eltern einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn es aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sei und wenn (und weil) die Weigerung, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, dazu führen würde, dass dem Flüchtling das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern faktisch genommen würde. Außerdem dürfe im Falle eines Antrags auf Familienzusammenführung zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling auch nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Dreimonatsfrist nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kein Nachweis verlangt werden, dass der Flüchtling über ausreichend Wohnraum, über eine Krankenversicherung für sich selbst und seine Familienangehörigen sowie über feste und regelmäßige Einkünfte verfüge.
Es verstößt gegen Art. 104 Abs. 4 GG, wenn ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson eines Festgehaltenen nicht von einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung benachrichtigt wird, sagt das Bundesverfassungsgericht in drei Beschlüssen vom 18. Dezember 2023 (Az. 2 BvR 656/20, 2 BvR 1816/22 und 2 BvR 1210/23), zu denen es am 31. Januar 2024 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat.
Art. 104 Abs. 4 GG solle ein spurloses Verschwinden inhaftierter Personen verhindern und gewähre den Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet werde. Die Benachrichtigung obliege dem Richter, der die Haft oder ihre Fortdauer angeordnet habe und der dafür Sorge tragen müsse, dass die Benachrichtigung unverzüglich erfolge. Allerdings mache die Nichtbeachtung der Benachrichtigungspflicht die Haft nicht rechtswidrig. Die Instanzgerichte hatten in den Verfahren nicht so besonders viel Engagement an den Tag gelegt, um Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Ein nicht namentlich benannter „Freund“ habe die Anforderungen an eine Vertrauensperson nicht erfüllt, eine bestimmte Person aus „Frankfurt“ hätte nicht benachrichtigt werden können, weil nicht klar gewesen sei, um welches Frankfurt es sich handele, und die Benachrichtigung des Arbeitgebers sei auch nicht möglich gewesen, weil es sich bei einem Arbeitgeber weder um einen Angehörigen noch um eine Vertrauensperson handele. Das geht so nicht, meint das Bundesverfassungsgericht: Werde niemand benachrichtigt und seien die Gründe dafür nicht dokumentiert worden, sei von einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG auszugehen. Bei Zweifeln an der Wohnanschrift einer zu benachrichtigenden Person sei jedenfalls die Einholung einer Meldeauskunft regelmäßig zumutbar. Solle der Arbeitgeber benachrichtigt werden, liege es nahe, die Personalabteilung zu benachrichtigen.
Das albanische Verfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung vom 30. Januar 2024 darüber informiert, dass es keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Migrationsabkommen mit Italien hat, das die albanische Regierung im November 2023 unterzeichnet hatte.
Abgeordnete des albanischen Parlaments hatten im Dezember 2023 die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Abkommens initiiert, das Verfassungsgericht hatte die innerstaatliche Ratifizierung daraufhin vorübergehend gestoppt (siehe HRRF-Newsletter Nr. 125). Das Verfassungsgericht hielt in seiner Pressemitteilung fest, dass das Abkommen weder die territoriale Integrität Albaniens beeinträchtige noch den Individualrechtsschutz von nach Albanien überstellten Schutzsuchenden vor albanischen Gerichten einschränke. Amnesty International geht in einem Bericht vom 19. Januar 2024 dagegen davon aus, dass die Umsetzung des Abkommens zwangsläufig zu Menschenrechtsverletzungen und zu Verstößen gegen EU-Recht führen würde.
Das Beschwerdegericht muss bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen und aufklären, ob das Haftgericht im Haftanordnungsverfahren die Ausländerakte des Betroffenen beigezogen hat, weil sich ansonsten nicht ausschließen lasse, dass das Haftgericht Haft ohne die erforderliche Tatsachengrundlage erlassen habe und die Haft somit rechtswidrig wäre, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 23/21). In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 47/21) hält der Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde für unzulässig, wenn die angeordnete Haft nicht tatsächlich vollzogen wurde, weil in einem solchen Fall kein Feststellungsinteresse bestehe.
Im Verfassungsblog wird beklagt, dass das Europäische Gericht in seinen zwei unlängst ergangenen Entscheidungen über Schadensersatzklagen gegen Frontex, nämlich im Urteil vom 6. September 2023, Rs. T-600/21, WS u.a. gg. Frontex (siehe HRRF-Newsletter Nr. 112) und im Urteil vom 13. Dezember 2023, Rs. T-136, Hamoudi gg. Frontex (siehe HRRF-Newsletter Nr. 125), zu hohe Anforderungen an die Beweisführung für Schadensersatzansprüche gestellt hat, die mit der Begründung geltend gemacht wurden, dass Frontex an rechtswidrigen Pushbacks in der Ägäis beteiligt gewesen sei. Das Europäische Gericht scheine unmöglich zu erbringende Beweise zu verlangen („probatio diabolica“) und ignoriere die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Standards für die Beweisführung und Beweiswürdigung in Klagen wegen einer Verletzung von Menschenrechten.
Etwas versteckt ist er ja schon, der E-Mail-Newsletter, den der Informationsverbund Asyl & Migration auf seiner Website anbietet; abonnieren sollte man ihn dennoch. Etwa einmal pro Monat gibt es eine E-Mail mit einer Übersicht aktueller Nachrichten und vor allem aktueller Gerichtsentscheidungen, darunter häufig auch Entscheidungen, über die der HRRF-Newsletter nicht berichtet hat. Also auch hier eine klare Empfehlung, nicht nur den HRRF-Newsletter, sondern auch den Newsletter des Infoverbunds zu lesen 🙂.