Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen beiden Beschlüssen vom 5. April 2024 (Az. 1 B 7.24 und 1 B 15.24) keine Zweifel, dass die Durchführung von vereinfachten Berufungsverfahren gemäß § 130a VwGO durch das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Verfahren rechtmäßig war, in denen es um Anerkannten-Fälle mit Bulgarien-Bezug ging. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren verstoße weder gegen Art. 6 EMRK, der auf asylrechtliche Verfahren gar nicht direkt anwendbar sei, noch gegen Art. 47 GRCh, der im Sinne von Art. 6 EMRK auszulegen sei. Ein Verstoß gegen Art. 46 Abs. 3 der EU-Asylverfahrensrichtlinie liege ebenso nicht vor, weil das Gericht die Entscheidung treffen dürfe, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn es der Auffassung sei, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Prüfung des Rechtsbehelfs allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen könne.
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