Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 46/22) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen vor der Anordnung von Sicherungshaft trotz eines positiven Corona-PCR-Tests nicht abgesehen werden darf, wenn zumutbare Schutzmöglichkeiten für die bei der Anhörung anwesenden Personen bestehen oder wenn unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Anhörungstermin für die Zeit nach der Genesung bestimmt werden könnte. In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 58/22) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Amtsgericht eine Vertrauensperson gemäß § 10 Abs. 3 FamFG zurückweist und das Landgericht eine anschließend von dieser Vertrauensperson eingelegte Haftbeschwerde mit der Begründung ablehnt, dass die Vertrauensperson ja schließlich im ersten Rechtszug gar nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei.
Schreibe einen Kommentar