Das Beschwerdegericht muss bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen und aufklären, ob das Haftgericht im Haftanordnungsverfahren die Ausländerakte des Betroffenen beigezogen hat, weil sich ansonsten nicht ausschließen lasse, dass das Haftgericht Haft ohne die erforderliche Tatsachengrundlage erlassen habe und die Haft somit rechtswidrig wäre, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 23/21). In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 47/21) hält der Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde für unzulässig, wenn die angeordnete Haft nicht tatsächlich vollzogen wurde, weil in einem solchen Fall kein Feststellungsinteresse bestehe.
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