Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 28. November 2024 (Az. 1 A 1.23) veröffentlicht, in dem es eine im März 2023 vom Land Berlin gemäß § 58a AufenthG gegen einen irakischen Staatsangehörigen erlassene Abschiebungsanordnung für rechtmäßig gehalten hat (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 173). Eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert sei, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lasse oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stelle und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstütze, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen.
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