Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 13. Juni 2024 (Az. 1 C 5.23) veröffentlicht, in dem es das Bestehen eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts neben einem anderweitigen Aufenthaltsrecht für möglich hält. Das abgeleitete Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV, das einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Unionsbürgerkindes unter bestimmten Voraussetzungen zur Führung eines normalen Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers zustehe, bestehe unabhängig davon, ob der Elternteil ein anderweitiges Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht besitze. Das Gericht hatte zu diesem Urteil bereits 13. Juni 2024 eine Pressemitteilung veröffentlicht (siehe HRRF-Newsletter Nr. 149).
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