In einer Kammerentscheidung vom 12. September 2024 (Rs. C-63/23) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Art. 15 Abs. 3 der EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie 2003/86/EG Mitgliedstaaten auch bei Vorliegen „besonders schwierige[r] Umstände“ nicht zur Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rahmen einer Familienzusammenführung verpflichtet, dass allerdings aus Art. 17 der Richtlinie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten folgt, vor einer Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung eine individualisierte Prüfung der Situation und eine Anhörung der Familienangehörigen vorzunehmen.
In einer weiteren Kammerentscheidung vom 12. September 2024 (Rs. C-352/23) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU es Mitgliedstaaten nicht verbietet, Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern die Gründe dafür keinen Zusammenhang mit der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie aufweisen und sofern sich das gewährte Aufenthaltsrecht klar von dem nach der Richtlinie gewährten internationalen Schutz unterscheidet.
Schreibe einen Kommentar