Meldet eine Behörde den Aufgriff eines unerlaubt eingereisten Ausländers wegen einer Namensgleichheit erst mit einer Verzögerung von zwölf Tagen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dann stellt das einen Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsverbot dar und macht die Haft rechtswidrig, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. XIII ZB 36/21). Dabei komme es nicht darauf an, dass die Fristen zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs aus Art. 28 der Dublin-III-Verordnung gleichwohl gewahrt wurden.
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