Verteilung visumfrei eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG

Das bloße Passieren der Außengrenze des Schengen-Raumes stelle weder ein aussagekräftiges Indiz noch einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass die Voraussetzungen für eine visumfreie Einreise eines Ausländers tatsächlich erfüllt waren, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2021 (Az. 2 B 409/21). Das Interesse des Ausländers an einer zügigen Entscheidung darüber, ob er nach § 15a AufenthG verteilt werde, könne ein unerlaubt eingereister Ausländer mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Rechtsträger der Behörde, die die Verteilung zu veranlassen habe, durchsetzen. Hierfür dürfte ab circa drei Monaten nach der erstmaligen Meldung bei der Ausländerbehörde ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

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ISSN 2943-2871