Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten und nach außen kommunizierten Aufnahmeerklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür, sagt die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 16. Januar 2026 (Az. 33 L 585/25 V). Die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führe mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde gelegen habe. Die Bundesregierung hätte demnach ein „Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe“ für den Wegfall der in § 22 S. 2 AufenthG erwähnten politischen Interessen kommunizieren müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Aufnahmeerklärung sei darum als fortbestehend anzusehen, woraus sich ein Anspruch auf Visumerteilung ergebe.
Die Kammer argumentiert zusätzlich auch mit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen gefährdeter Afghaninnen und Afghanen (Rn. 19-27 des Beschlusses): Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Listenverfahren (Menschenrechtsliste und Überbrückungsliste) von der Bundesregierung nach § 22 S. 2 AufenthG abgewickelt worden seien, während auf das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan § 23 Abs. 2 AufenthG angewendet worden sei. Die erfassten Personengruppen seien in Bezug auf ihre Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht voneinander zu unterscheiden, ihre Ungleichbehandlung daher nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die Annahme einer solchen Ungleichbehandlung in der Rechtsprechung durchaus auch auf Widerspruch gestoßen ist (siehe die Hinweise in Rn. 24 des Beschlusses), ist jedenfalls mir nicht klar, welche konkreten Folgen die Kammer aus dieser angenommenen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ziehen will.

Schreibe einen Kommentar