Das Oberlandesgericht Karlsruhe berichtet in einer Pressemitteilung vom 20. September 2024 über seine Entscheidung vom selben Tag (Az. 15 Verg 9/24, der Volltext liegt noch nicht vor), die aufschiebende Wirkung der Beschwerde eines im Vergabeverfahren zur Einführung der Bezahlkarte unterlegenen Bieters nicht zu verlängern.
Bei Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen würden die nachteiligen Folgen überwiegen, die dadurch eintreten könnten, wenn sich die Vergabe des Auftrags zeitlich weiter verzögere. In dem Vergabeverfahren hatten 14 Bundesländer gemeinsam den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für ein Bezahlkartensystem ausgeschrieben, Medienberichten zufolge (siehe etwa hier und hier) sind aber noch Fragen offen, insbesondere die Frage, ob nur die Bundesländer selbst oder auch die kreisfreien Städte und Landkreise Bezahlkarten aus der Rahmenvereinbarung abrufen dürfen.
Das Oberlandesgericht wird mit der Aussage zitiert, dass es selbst für einen juristisch ungebildeten Laien ein klar erkennbarer Rechtsverstoß sei, dass die Kommunen in der Vergabe nicht ordnungsgemäß benannt wurden und dass dies im Beschwerdeverfahren früher hätte gerügt werden müssen. Die Bundesländer dürften den Rahmenvertrag zwar für sich selbst abschließen, eine mögliche Beteiligung der Kommunen sei aber offen, möglicherweise müssten alle Kommunen in den betroffenen 14 Bundesländern ein weiteres Vergabeverfahren durchführen. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht geht Mitte Oktober 2024 weiter.
Schreibe einen Kommentar