Die Zeugung von Kindern spricht nicht gegen die Homosexualität eines Schutzsuchenden und darf nicht maßgeblich für die Annahme einer aus Sicht des Gerichts vorgetäuschten Homosexualität verwendet werden, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 6. August 2024 (Az. OVG 3 N 52/24). Außerdem müsse ein Gericht, das von einer vorgetäuschten Homosexualität ausgehe, zumindest den Lebenspartner des Betroffenen anhören.
Schreibe einen Kommentar