Eine vermeintlich zu schwache Eingriffsintensität einzelner Umstände im Asylvorbringen führt nicht ohne Weiteres zu einer Belanglosigkeit des Vortrages für die Prüfung des Asylantrages im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 21. August 2024 (Az. 14 L 2208/24.A). Von einer Beurteilung der Eingriffsintensität könne nicht auf die Belanglosigkeit für die Asylantragsprüfung geschlossen werden, da die Gewichtung der Eingriffsintensität als „ausreichend gravierend“ gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG abschließend jedenfalls erst nach einer Gesamtbetrachtung einer möglichen Kumulierung erfolgen könne, sodass eine vermeintlich zu schwache Eingriffsintensität einzelner Umstände im Vorbringen eben nicht ohne Weiteres zu einer Belanglosigkeit des Vortrags für die Prüfung des Asylantrags führen könne. Das ist im Wesentlichen eine Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (siehe HRRF-Newsletter Nr. 155).
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