Dass die fast allerorten eingeführte asylgerichtliche Zuständigkeitskonzentration so ihre Tücken haben kann, zeigt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 17. April 2025 (Az. 8 PS 43/25) in einem Verfahren, in dem gemäß § 52 VwGO sowohl das Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Verwaltungsgericht Lüneburg örtlich zuständig waren, so dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden hatte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Braunschweig folgte dabei aus § 52 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 VwGO aufgrund des Wohnsitzes des Klägers, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Lüneburg aus § 52 Nr. 2 S. 4 VwGO aufgrund der in Niedersachsen landesrechtlich eingeführten gerichtlichen Zuständigkeitskonzentration für bestimmte Herkunftsstaaten. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte mit dem Gebot der Gewährung eines möglichst „heimatnahen“ Rechtsschutzes und bestimmte darum das Verwaltungsgericht Braunschweig als örtlich zuständiges Gericht; die landesrechtlich an sich vorgesehene Zuständigkeitskonzentration kam damit im Ergebnis nicht zur Anwendung.
Wenn dieses Beispiel Schule macht, dann hat die asylgerichtliche Zuständigkeitskonzentration wohl nicht nur Tücken, sondern vor allem auch Lücken. Ein Auseinanderfallen der aus dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort eines Schutzsuchenden folgenden örtlichen Zuständigkeit und der für seinen Herkunftsstaat geltenden besonderen örtlichen Zuständigkeit dürfte in der Praxis so selten nicht vorkommen.
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