Zuständigkeitskonzentration mit Tücken

Dass die fast allerorten eingeführte asylgerichtliche Zuständigkeitskonzentration so ihre Tücken haben kann, zeigt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 17. April 2025 (Az. 8 PS 43/25) in einem Verfahren, in dem gemäß § 52 VwGO sowohl das Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Verwaltungsgericht Lüneburg örtlich zuständig waren, so dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden hatte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Braunschweig folgte dabei aus § 52 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 VwGO aufgrund des Wohnsitzes des Klägers, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Lüneburg aus § 52 Nr. 2 S. 4 VwGO aufgrund der in Niedersachsen landesrechtlich eingeführten gerichtlichen Zuständigkeitskonzentration für bestimmte Herkunftsstaaten. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte mit dem Gebot der Gewährung eines möglichst „heimatnahen“ Rechtsschutzes und bestimmte darum das Verwaltungsgericht Braunschweig als örtlich zuständiges Gericht; die landesrechtlich an sich vorgesehene Zuständigkeitskonzentration kam damit im Ergebnis nicht zur Anwendung.

Wenn dieses Beispiel Schule macht, dann hat die asylgerichtliche Zuständigkeitskonzentration wohl nicht nur Tücken, sondern vor allem auch Lücken. Ein Auseinanderfallen der aus dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort eines Schutzsuchenden folgenden örtlichen Zuständigkeit und der für seinen Herkunftsstaat geltenden besonderen örtlichen Zuständigkeit dürfte in der Praxis so selten nicht vorkommen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871