Das Verwaltungsgericht Berlin hat „erhebliche unionsrechtliche“ Zweifel an der Bestimmung Senegals als sicherem Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG und in seinem Beschluss vom 16. April 2024 (Az. 31 L 670/23 A) die aufschiebende Wirkung einer Klage aus diesem Grund angeordnet. Es sei europarechtlich ungeklärt, wie die Formulierung „generell und durchgängig“ in Anhang I der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU auszulegen sei, die im Kontext der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat verwendet werde und Sicherheit landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen fordere. Insbesondere sei unklar, ob es schädlich sei, wenn nur regional Verfolgung herrsche, wenn nur Angehörige einer bestimmten Gruppe verfolgt würden, was genau unter einer „Gruppe“ zu verstehen sei und wann genau Angehörige einer solchen Gruppe Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten hätten. Im Hauptsacheverfahren sei deswegen voraussichtlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich.
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