In seinem Beschluss vom 18. August 2021 (Az. 1 B 41.21) hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Zulassung einer Revision im asylgerichtlichen Verfahren erläutert, danach müsse es sich gerade nicht, wie im entschiedenen Verfahren, um eine Tatsachenfrage handeln, sondern um eine Rechtsfrage. Von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung sei regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet werde und es an einer Klärung des für die materiell-rechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das Bundesverwaltungsgericht fehle.
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