EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten.

Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Jule Boller erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

Der Fall betrifft sieben unbegleitete Minderjährige afghanischer Staatsangehörigkeit, die in Griechenland Asylanträge stellten und zwischen Februar 2019 und Mai 2020 im Samos RIC untergebracht waren. Die Antragstellenden machten geltend, über längere Zeiträume (4-11 Monate) in einer überfüllten Einrichtung unter unhygienischen Bedingungen, ohne Aufsicht oder medizinisch-psychologische Betreuung sowie mit nur unzureichender rechtlicher Vertretung untergebracht gewesen zu sein (Rn. 72-79).

Da die Beschwerden denselben Gegenstand betrafen, fasste der EGMR sie zu einem gemeinsamen Verfahren zusammen. Zur Zulässigkeit bekräftigte der Gerichtshof, dass eine Regierung, die die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs rügt, nachweisen muss, dass der betreffende Rechtsbehelf zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam, zugänglich und mit hinreichenden Erfolgsaussichten verfügbar war (Rn. 99-105).[1]

Im Rahmen der Begründetheit ging der EGMR zunächst auf Beweislast und Beweislastmaßstab in Asylverfahren ein (Rn. 108-122).[2] Der Grundsatz, dass die ursprüngliche Beweislast bei der Partei liegt, die die entsprechende Behauptung aufstellt (affirmanti incumbit probatio), gelte zwar auch im Beschwerdeverfahren, eine starre Anwendung sei jedoch nicht immer angemessen. Insofern jedoch der beklagte Staat Zugang zu Informationen hat, die geeignet sind, die Behauptungen zu bekräftigen oder zu widerlegen, diese Informationen allein aus seinem Wissensbereich („exclusive knowledge of the authorities“) aber nicht offenlegt, kann dies zulasten des Staates ausgelegt werden (Rn. 109). Der Beschwerdeführer muss in diesen Fällen allein Anscheinsbeweise („sufficiently concordant elements“) vorlegen. Aufgrund besonderer Beweisprobleme bei Beschwerden zu Misshandlungen, Haftbedingungen und Mängeln in Aufnahmeeinrichtungen, treffe die beklagte Regierung ohnehin eine umfassende Mitwirkungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Informationen.

Da die griechische Regierung laut EGMR den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführenden hinsichtlich der mit ihrem Alter und ihrer Schutzbedürftigkeit unvereinbaren Unterbringungsbedingungen nicht entkräften konnte, prüfte er die Anforderungen an die Aufnahme asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger (Rn. 123-134).[3] Nach seiner ständigen Rechtsprechung beurteilt sich der für Art. 3 EMRK erforderliche Schweregrad einer Behandlung anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere Dauer, körperliche oder psychische Auswirkungen sowie Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person.

Bei unbegleiteten Minderjährigen könne bereits die Nichterfüllung grundlegender Bedürfnisse eine erniedrigende Behandlung darstellen. Der EGMR betonte, dass die besondere Schutzbedürftigkeit eines Kindes Vorrang vor aufenthaltsrechtlichen Erwägungen habe und dass aufgrund des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK weder die besondere Belastung der Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen noch die Komplexität der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger den Staat von seinen Verpflichtungen entbinden kann. Zwar erkannte der EGMR griechische Bemühungen zur Entlastung der Einrichtungen an, befand jedoch, dass diese die Bedingungen im RIC Samos nicht wesentlich verbessert hatten.

Im Ergebnis stellte der EGMR fest, dass die Einrichtung offensichtlich ungeeignet war, die Grundbedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger zu erfüllen, einschließlich des Zugangs zu Hygiene, Ernährung, medizinischer und psychosozialer Versorgung, wirksamer Vormundschaft sowie Schutz vor Gewalt oder Ausbeutung. Die Aufnahmebedingungen stellten damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv Art. 3 EMRK dar.

Die Entscheidung unterstreicht die Besonderheiten, die in Fällen der Unterbringung besonders schutzbedürftiger Personen, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, gelten. Die erhöhte Schutzbedürftigkeit begründet besondere Anforderungen an Unterbringung und Versorgung und wirkt sich auf die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK aus. Diese Ausführungen lassen sich inhaltlich auf die Unterbringung in jeder Vertragspartei der EMRK anwenden, mithin auch auf Deutschland.

Darüber hinaus bekräftigt der EGMR erneut seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr in Fällen, in denen für die Beweisführung relevante Informationen überwiegend oder ausschließlich beim beklagten Staat liegen. Nicht zuletzt unterstreicht die Entscheidung erneut den absoluten Charakter von Art. 3 EMRK, dessen Standards auch bei „extremem und unvorhersehbarem Druck“[1] an den Außengrenzen nicht unterschritten werden darf.


[1] Vgl. Rn. 127 („extreme and unprecedented pressure“), 130f.


[1] Siehe EGMR, Urteil vom 28.7.1999, Selmouni gg. Frankreich, Nr. 25803/94, Rn. 76-77; Urteil vom 1.3.2006, Sejdovic gg. Italien, Nr. 56581/00, Rn. 46.

[2] Hierbei verwies er auf folgende die allgemeinen Grundsätze zusammenfassenden Entscheidungen: Urteil vom 30.11.2022, Ukraine und die Niederlande gg. Russland, Nr. 8019/16 und 2 weitere, Rn. 435-439; Urteil vom 13.12.2012, El-Masri gg. Mazedonien, Nr. 39630/09, Rn. 151; Urteil vom 13.2.2020, N.D. und N.T. gg. Spanien, Nr. 8675/15 und 8697/15, Rn. 85.

[3] Hierbei verwies er auf folgende die allgemeinen Grundsätze zusammenfassenden Entscheidungen: Urteil vom 21.1.2011, M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; Urteil vom 15.12.2016, Khlaifia u.a. gg. Italien, Nr. 16483/12; Urteil vom 4.11.2014, Tarakhel gg. Schweiz, Nr. 29217/12.

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ISSN 2943-2871