Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 12/20) einen Haftverlängerungsantrag für rechtswidrig gehalten, mit dem die Haft für mehr als sechs Wochen verlängert werden sollte. Werde bei einer beantragten Haftverlängerung für die Organisation einer Abschiebung ein Haftzeitraum von mehr als sechs Wochen beantragt, so der BGH, müsse eine Begründung vorgelegt werden, warum die Durchführung der Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums möglich sein soll.
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