Deutet das Haftgericht einen Haftaufhebungsantrag in eine Haftbeschwerde um, die zudem noch bereits verfristet ist, kann dies unvertretbar sein und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. September 2021 (Az. 2 BvR 955/17). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete es den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtssuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen werde; dieser Maßstab sei jedenfalls verletzt, wenn das Haftgericht das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel in seiner Entscheidung verschleiere. Das BVerfG wird in diesem Beschluss erfreulich deutlich und wirft dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main letztlich eine bewusste Fehlinterpretation des Haftaufhebungsantrags vor.
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