Biete ein Sachverhalt für das Vorliegen einer vom Regelfall abweichenden Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und damit für das Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses Anlass zu weiteren Ermittlungen, die über eine Auswertung der vorgelegten Akten hinausgehen, seien in aller Regel hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts gegeben, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2021 (Az. 12 S 1800/20). Dies könne etwa der Fall sein, wenn die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichtende, umfassende Abwägung aller in Betracht kommender öffentlicher und privater Interessen sowie eine gewichtete Gesamtbetrachtung der Lebensumstände des Ausländers allein aus den Akten nicht verlässlich geprüft werden könne. Die Entscheidung ist insofern folgerichtig, als Prozesskostenhilfe schon dann zu gewähren ist, wenn wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist, was bei unterbliebener Sachaufklärung vor allem in Hinblick auf etwaige Ermessensfehler häufig der Fall sein dürfte.
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