Hat ein Ausländer in der Vergangenheit bewusst über seine Identität getäuscht, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 5. Januar 2022 (Az. 3 M 131/20), bedürfe es bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels in besonderem Maße nachvollziehbarer und schlüssiger Angaben, um die Überzeugung zu vermitteln, dass die nunmehr genannten Identitätsmerkmale richtig seien. Dabei könne die Richtigkeit der in einem Pass angegebenen Identitätsdaten dadurch in Frage gestellt werden, dass sie mit Informationen über den Kläger, die sich aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit ergeben, nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Im entschiedenen Verfahren wäre der Kläger nach dem im Pass enthaltenen Angaben bei Asylantragstellung in Deutschland jünger als zehn Jahre alt gewesen; dem OVG erschloss sich nicht, warum dieser Umstand weder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers aufgefallen sein solle.
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