Kein Diskretionsgebot für LSBTI-Asylsuchende

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 18. November 2021 (Az. 3 K 1759/20.A) entschieden, dass eine diskrete Lebensweise homosexueller Asylsuchender in Deutschland nicht als Grundlage für eine Prognose genommen werden dürfe, um die Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zu beurteilen. Es dürfe, so das Gericht, von Betroffenen nicht erwartet werden, dass sie in irgendeiner Form unter Beweis stellen, dass ihnen das Verfolgen ihrer Neigungen wichtig und damit relevanter Bestandteil ihrer Identität sei, diese Entscheidung sei vielmehr eine höchstpersönliche, deren Bewertung dem Gericht entzogen sei. Die Entscheidung ist auch deshalb lesenswert, weil sie einen sinnverändernden Übersetzungsfehler in der ursprünglichen deutschen Fassung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 (Az. C-199/12 bis C-201/12) thematisiert.

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ISSN 2943-2871