Ein Antrag ist eigentlich nur eine fristwahrende Anzeige, eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung des Visumsverfahrens im Ausland ist erfolgreich und eine Klage in einem Zweitantragsfall erhält aufschiebende Wirkung. Außerdem geht es in dieser Woche um das Vorgehen gegen mehrere selbstständig tragende Begründungen, die Anforderungen an Protokolle mündlicher Verhandlungen, die Aufenthaltserlaubnis als feststellenden Verwaltungsakt, die Auslegung einer Verpflichtungserklärung, eine Abschiebung nach 23 Jahren sowie um asylgerichtliche Statistiken.