Nach fast fünf Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 21 ZB 17.30616) den Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren des US-amerikanischen Wehrdienstverweigerers Andre Shepherd abgelehnt. In dem Verfahren, das mit dem Asylantrag Shepherds im Jahr 2008 seinen Anfang nahm, war bereits der Europäische Gerichtshof involviert, der mit Urteil vom 26. Februar 2015 (Rs. C-472/13) Art. 9 Abs. 2 der (alten) EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ausgelegt hatte; das Verwaltungsgericht München hatte Shepherds Klage danach mit Urteil vom 16. November 2016 (Az. M 25 K 15.31291) in erster Instanz abgewiesen. Das Verwaltungsgericht, so der VGH, habe sich ausreichend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und das Urteil nicht verspätet abgefasst, außerdem sei die vom Kläger aufgeworfene Frage, auf welche militärische Einheit es bei der Beurteilung der Völkerrechtswidrigkeit eines militärischen Einsatzes ankomme, bereits durch den EuGH geklärt worden.
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