Ärztliche Untersuchung in der Ausländerbehörde muss erforderlich sein

Vor Anordnung des persönlichen Erscheinens in einer Ausländerbehörde nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Zwecke einer ärztlichen Untersuchung habe die Behörde stets sorgfältig zu prüfen, ob dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach ausländerrechtlichen Regelungen erforderlich sei, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 21. Januar 2022 (Az. 2 M 162/21), vor allem vor dem Hintergrund, dass § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht verlange, dass eine ärztliche Untersuchung in der Ausländerbehörde stattzufinden habe. Im entschiedenen Fall war die Ausländerbehörde mit einem von der betroffenen Ausländerin eingeholten ärztlichen Gutachten, das ihre Reiseunfähigkeit feststellte, nicht einverstanden und wollte eine erneute Begutachtung in den Räumlichkeiten der Behörde anordnen, das OVG hielt dies für unzumutbar und rechtswidrig.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871