Das Bundesverwaltungsgericht hat in vier weiteren Verfahren (Beschlüsse vom 7. Dezember 2021, Az. 1 B 73.21, 1 B 76.21 und 1 B 79.21 und vom 21. Dezember 2021, Az. 1 B 68.21) die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in Art. 10 der Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe, sowie deren Widerlegung, zu stellen sind. In den beiden Verfahren, in denen im Juli 2021 das OVG Münster entschieden hatte, dass zwei aus Italien nach Deutschland weitergereiste Schutzberechtigte oder Asylsuchende ohne Aussicht auf Unterbringung und Arbeit in Italien nicht rücküberstellt werden dürften, hat nach einer Meldung von Pro Asyl vom 3. Februar 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision nun abgelehnt.
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