Betrete die Polizei mit dem Ziel der Festnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers eine Wohnung gegen den Willen der Bewohner, verstoße dies gegen Art. 8 EMRK, wenn keine klare und präzise Rechtsgrundlage existiere, die dies erlaube, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 8. März 2022 (Az. 53069/15, Sabani gg. Belgien). Die von der belgischen Regierung zur Rechtfertigung angeführte Rechtsvorschrift gestatte der Polizei lediglich, Ausländer festzuhalten, die nicht die erforderlichen Ausweispapiere oder Dokumente mit sich führen, verleihe aber keine Befugnis, die Wohnung eines Ausländers zu betreten.
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